DIE STATUTEN


1. Name

Unter dem Namen "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" besteht eine Luzerner Organisation als überparteilicher kultureller Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff mit Sitz in Luzern.


2. Zweck

Die "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" hat folgenden Zweck: Förderung und Vertiefung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen der Stadtbevölkerung von Bournemouth und Luzern auf der Basis des Stadtratsbeschlusses von 1982, sich mit Bournemouth, Südengland, zu verschwistern. Anbahnung von Besuchen, persönlichen Kontakten für Einzelne und Gruppen auf kultureller, sozialer, wirtschaftlicher, sportlicher, bildungspolitischer Ebene für alle Bevölkerungsteile, insbesondere Jugendliche und Senioren.


3. Patronat

Der Stadtpräsident/die Stadtpräsidentin von Luzern übernimmt das Patronat über die "Gesellschaft Luzern-Bounemouth". Er/sie ist zu allen Sitzungen des Rates, der Delegierten und der Gesellschafter eingeladen. Er/sie kann sich durch ein Mitglied des Stadtrates, seinen/ihren Sekretär oder andere von ihm/ihr bevollmächtigen Personen vertreten lassen.


4. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht allen Personen, Organisationen und Institutionen offen, welche die Ziele der Gesellschaft unterstützen.


5. Organisationsstruktur

Die Organe der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" sind: die Vollversammlung (Generalversammlung), der Rat (Vorstand), die Delegierten, die Gesellschafter die Kontrollstelle.


5.1. Die Vollversammlung

Die Vollversammlung wird einmal im Jahr durch den Ratspräsidenten einberufen. Die Traktanden sind den Delegierten und Gesellschaftern spätestens zehn Tage vor der Vollversammlung bekanntzugeben. Die Vollversammlung hat die folgenden Befugnisse: Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, Wahl oder Bestätigung des Präsidenten, Wahl oder Bestätigung der übrigen Ratsmitglieder, Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages, Genehmigung des Budgets, Statutenänderung und/oder Auflösung der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth". Die Vollversammlung setzt sich aus den Delegierten und Gesellschaftern sowie dem Rat zusammen.


5.2. Der Rat (Vorstand)

Der Rat besteht aus den Leitern der einzelnen Aufgabenbereiche und setzt sich wie folgt zusammen: Präsident/Präsidentin (Vorsitz), 1. Vize-Präsident/ Präsidentin, 2. Vize-Präsident/Präsidenti,n Sekretariat Pressestelle, Vertreter der Delegierten (Kontakte zu Vereinen, Organisationen, Institutionen und juristischen Gesellschaften), Finanzen, Vertreter/Vertreterin des Stadtrates, Vertreter/Vertreterin des offiziellen Verkehrsbüros Luzern, Kontaktstelle zu Bournemouth, Delegierter/Delegierte der "Bournemouth Twinning Association", Gesellschafter-Vertreter/Gesellschafter-Verteterin. Weitere Mitglieder nach "Bedarf". Der Stadtpräsident/die Stadtpräsidentin ist ex officio Mitglied des Rates. Der Rat führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er ist Verbindungsstelle für Kontakte mit Bournemouth. Er nimmt die Verpflichtungen wahr, die der Stadt Luzern durch die Verschwisterung entstehen. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ruft auch zur Vollversammlung auf und verschickt die entsprechenden Traktandenlisten. Der Präsident/die Präsidentin wird durch die Vollversammlung gewählt. Die Mitglieder des Rates werden jährlich von der Vollversammlung bestätigt. Neue Ratsmitglieder, die im Laufe eines Jahres beitreten, werden an der nächsten Vollversammlung bestätigt. Der Rat konstituiert sich selbst.


5.3. Delegierte (Kollektivmitglieder)

Der Kreis der Delegierten umfasst die offiziell nominierten Vertreter aller Vereine, Organisationen, Institutionen und juristischen Gesellschaften. Ihre Aufgabe ist es, Aktivitäten ihrer Gremien im Rahmen der Zielsetzung der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" durchzuführen. Die Dauer ihrer Zugehörigkeit richtet sich nach dem Mandat ihrer Organisationen. Der Jahresbeitrag (Kollektivmitglieder) wird von der Vollversammlung festgelegt.


5.4. Gesellschafter (Einzel- und Familienmitglieder)

Der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" können Einzelpersonen und Familien beitreten, die sich mit der Zielsetzung der Gesellschaft identifizieren.


5.5. Kontrollstelle

Die Funktion der Kontrollstelle über die "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" übernimmt das Finanzinspektorat der Stadt Luzern.


6. Finanzen

Die Tätigkeit der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" wird durch Mitgliederbeiträge von Delegierten und Gesellschaftern finanziert. Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird von der Vollversammlung festgelegt. Die Stadt Luzern leistet einen Unkostenbeitrag an die Gesellschaft Luzern–Bournemouth. Die jährlichen Mitgliederbeiträge betragen für Delegierte höchstens Fr. 200.- und für Gesellschafter höchstens Fr. 50.– p./Person. Darüber hinaus trägt sich die Gesellschaft durch Spenden, Aktionen und Sammlungen. Die Stadt Luzern wird von Fall zu Fall die Aktivitäten der Gesellschaft mit zusätzlichen finanziellen Beiträgen sowie mit anderer Beihilfe unterstützen. Über die Einnahmen und Ausgaben wird durch den Finanzbeauftragten/die Finanzbeauftragte Buch geführt und darüber dem Stadtrat und der Vollversammlung Rechenschaft abgelegt. Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das allfällige Vereinsvermögen der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth". Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Rates, der Delegierten oder der Gesellschafter besteht nicht.


7. Bestimmungen

Die Auflösung der "Gesellschaft Luzern-Bournemouth" kann durch eine Vollversammlung beschlossen werden, an der mindestens zehn Prozent der Mitglieder teilnehmen. Für den Beschluss der Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die Vollversammlung beschliesst über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Dieses soll zu gleichen Teilen sozialen Organisationen in Bournemouth und in Luzern zugute kommen.


Luzern, den 10. September 1985


Beschlossen von der Gründungsversammlung.


Der Präsident: Richard Scherrer

Der Sekretär: Theo Schwarz